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Satzung des Bauernverbandes Saar e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsbereich
Der Verband führt den Namen Bauernverband Saar e. V. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nr. 17
VR 3038 eingetragen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes
Saarland.
§2 Zweckbestimmung und Aufgabe
(1) Der Bauernverband Saar e. V. bezweckt die wirtschaftliche, soziale und geistige
Hebung und Förderung der landwirtschaftstreibenden Bevölkerung des Saarlandes.
(2) Diese Zwecke sucht der Verband zu erreichen:
a) Durch die Anregung zum Erlass von Gesetzen zugunsten der Landwirtschaft
sowie durch Abwehr einer übermäßigen Belastung des landwirtschaftlichen
Grundbesitzes,
b) Durch Verhandlungen mit Regierung, Behörden und Organisationen,
c) Durch Schaffung von Organisationen und Einrichtungen, die auf dem Grund der
bäuerlichen Selbsthilfe aufbauen (Genossenschaften, Tariforganisationen,
Erzeuger- gemeinschaften, Buchstellen und Steuerberatungsgesellschaften),
d) Durch Beratung und Hilfen für den Berufsstand in allen Fragen des bäuerlichen
Lebens, der bäuerlichen Wirtschaft, in Steuer-, Sozial- und Rechtsfragen,
e) Durch Abschluss von Verträgen zugunsten der Verbandsmitglieder.
(3) Der Verband verfolgt seine Ziele auf berufsständischer Grundlage unter Ausschluss
aller parteipolitischen Bestrebungen. Er steht auf dem Boden der christlichen Weltanschauung.
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder landwirtschaftliche Unternehmer werden, welcher
seinen Wohnsitz im Saarland hat sowie jede Person, die in einem landwirtschaftlichen
Betrieb tätig ist, ferner alle landwirtschaftlichen Fachbeamten und Angestellten, Gönner und Förderer der Landwirtschaft.
(2) Die Anmeldung als Mitglied ist bei der Geschäftsstelle zu tätigen. Mit der Anmeldung als Mitglied erkennt der Anmeldende, im Falle der Aufnahme, die bestehenden
Satzungen als für ihn verbindlich an.
(3) Jedes ordentliche Mitglied des Bauernverbandes Saar, das familienfremde land-
wirtschaftliche Arbeitskräfte beschäftigt, ist sogleich Mitglied des Arbeitgeberverbandes für Landwirtschaft und Gartenbau.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Fachverbände und sonstige Organisationen, die dem
Verband gemäß ihrer Aufgabenstellung nahe stehen, können die kooperative Mitgliedschaft erwerben.
(5) Personen, die sich um die Landwirtschaft besonders verdient gemacht haben, können vom Landesvorstand ein Ehrenzeichen verliehen bekommen oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung von Ehrenzeichen ist in besonderen Richtlinien zu regeln.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen innerhalb des
Verbandes. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen. Bei
Verfahren vor Sozialgerichten, Arbeitsgerichten oder Kreisrechtsausschüssen sowie
Einigungs- und Güteverhandlungen können sie die Stellung eines Vertreters oder Sachverständigen beantragen. Über die Übernahme von Kosten bei Prozessen grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Landesvorstand.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren sowie die
Satzungen zu beachten. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu bezahlen. Sie werden
vom Landesvorstand festgesetzt und veröffentlicht.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Die Ausscheidenden haben auf das Verbandsvermögen keinen Anspruch.
(2) Der Austritt ist jeweils zum Kalenderjahresschluss zulässig. Er bedarf einer schriftlichen
Erklärung, die spätestens 3 Monate vor Kalenderjahresschluss bei der Geschäftsstelle in Saarbrücken eingegangen sein muss.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Landesvorstand, sofern das Mitglied gegen die
Interessen des Verbandes in gröblicher Weise verstoßen hat. Dieser ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist endgültig.
(4) Bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen von mehr als 2 Jahren endet die Mitgliedschaft automatisch.
§6 Organ des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) der Ortsvorsitzende, der Ortsbeauftragte
b) die Kreisversammlung, der Kreisvorsitzende
c) die Delegiertenversammlung
d) der Landesvorstand, der Präsident
e) die Mitgliederversammlung.
§7 Der Ortsvorsitzende, der Ortsbeauftragte, die Kreisversammlung
(1) Die Mitglieder innerhalb einer politischen Gemeinde, eines Gemeindeteils oder einer Gemeindegruppe bilden einen Ortsverband. Sie wählen den Ortsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Neben dem Ortsvorsitzenden sind mindestens 2 Vorstandsmitglieder zu wählen.
(2) Der Ortsvorsitzende führt die Geschäfte des Ortsverbandes. Er ist der Vertreter
der landwirtschaftlichen Interessen im Bereich desselben und regelt örtliche Angelegenheiten nach der Zweckbestimmung des Bauernverbandes Saar. Er hat die Mitglieder des Ortsverbandes nach den Weisungen des Landesvorstandes zu informieren
und mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
(3) Hat ein Ortsvorsitzender nachweisbar zwei Jahre keine Mitgliederversammlung
durchgeführt, so kann diese von der Geschäftsstelle des Landesverbandes im Einvernehmen mit dem Kreisvorsitzenden einberufen werden.
(4) Sind in einer Gemeinde, einem Gemeindeteil oder einer Gemeindegruppe weniger
als sieben Mitglieder vorhanden, so wird an der Stelle des Ortsvorsitzenden ein ortsbeauftragter tätig. Derselbe wird von der Landesgeschäftsstelle im Einvernehmen mit
dem Kreisvorsitzenden und den Mitgliedern bestimmt. Für die Tätigkeit des Ortsbeauftragten gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Bewirtschafter von Einzelhöfen und Mitglieder, in deren Gemeinde, Gemeindegruppe oder Gemeindeteil sich kein Ortsvorsitzender oder Ortsbeauftragter befindet,
können beim Landesverband als Mitglieder geführt werden. Das gleiche gilt für Firmen, Vereinigungen und Verbände, welche als kooperative Mitglieder beitraten.
§8 Die Kreisversammlung
(1) In jedem Kreis des Saarlandes wird ein Kreisverband des Bauernverbandes Saar
gebildet. Der Kreisverband umfasst die Mitglieder innerhalb des Kreisgebietes. Er ist
nicht rechtsfähig.
(2) Die Mitglieder innerhalb eines Kreises bilden die Kreisversammlung und sind in
derselben wahlberechtigt und wählbar. Sie wählen den Kreisvorstand auf die Dauer
von fünf Jahren.
(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem Kreisvorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und den Beisitzern. Als Beisitzer sind für jeweils 50 Mitglieder des Kreisverbandes ein Mitglied zu wählen.
Von 51 bis 100 Mitgliedern werden zwei Beisitzer, von 101 bis 150 Mitgliedern drei
Beisitzer usw. gewählt.
Zum Kreisvorstand gehört jeweils ein Vertreter des Landjugendbundes Saar, welcher
von diesem benannt wird. Die Kreisvertreter der mit dem Bauernverband zusammen arbeitenden Organisationen und Verbände können vom Kreisvorsitzenden, nach dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit zu den Kreisvorstandssitzungen eingeladen werden
und mit beratender Stimme daran teilnehmen.
(4) Die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Über den Verlauf der Kreisversammlung ist vom Schriftführer/in Protokoll zu führen.
(5) Die Kreisversammlung oder der Kreisvorstand können schriftliche Anträge an den
Landesvorstand stellen.
§9 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Kreisvorsitzenden, der Landesvorsitzenden des Landfrauenverbandes,dem Landesvorsitzenden des Landjugendbundes sowie einem Vertreter der
Nebenerwerbslandwirtschaft. Dieser wird durch den Landesvorstand jeweils für eine Wahlperiode berufen.
Die Vorsitzenden der mit dem Bauernverband Saar zusammenarbeitenden Organisationen und Verbände können vom Präsidenten zu den Landesvorstandssitzungen eingeladen werden und mit beratender Stimme daran teilnehmen.
(2) Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Die Sitzungen desselben
werden durch den Präsidenten einberufen. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident werden durch die Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Dauer ihrer Tätigkeit beläuft sich auf fünf Jahre. Der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, er vertritt
den Verband nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
§10 Die Delegiertenversammlung
(1) Der Landesvorstand und die Mitglieder der Kreisvorstände bilden die Delegiertenversammlung des Bauernverbandes Saar. Dieselbe ist mindestens zweimal im Jahr
einzuberufen.
(2) Der Delegiertenversammlung ist im ersten Halbjahr vom Landesvorstand ein Tätigkeitsbericht und die Jahresschlussrechnung vorzulegen. Sie beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes. Der Delegiertenversammlung obliegt der Erlass einer
Geschäftsordnung, sie hat außerdem zu Fragen Stellung zu nehmen, deren Regelung
ihr vom Landesvorstand zugewiesen werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Bauernverbandes Saar. Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten nach Anhörung des Landesvorstandes einberufen. Die Einberufung ist 8 Tage vor dem Termin jedem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 mal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung hat weiterhin zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder die
Behandlung einer, die Allgemeinheit der Mitglieder berührenden Frage durch die Mitgliederversammlung, in einer schriftlichen Eingabe an den Landesvorstand verlangt
haben.
(3) Zur Beschlussfassung ist bei Auflösung des Verbandes zwei Drittel-Mehrheit aller
Mitglieder und in den übrigen Fällen einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich und genügend.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und gesammelt aufzubewahren.
§ 12 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für die Auflösung stimmt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt im Falle der Auflösung über das Verbandsvermögen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Bauernverbandes Saar tritt mit der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung am 17. März 1997 in Kraft. Die vorhergehende Satzung des Bauernverbandes Saar e. V. verliert damit ihre Gültigkeit.
Geschäftsordnung des Bauernverbandes Saar e.V.
§1 (zu § 3 der Satzung)
(1) Die Mitgliedschaft umfasst das Mitglied selbst, seine Ehefrau und die in Haushaltsgemeinschaft mit ihm zusammenlebenden, mithelfenden Familienangehörigen und
Altenteiler. Familienangehörige über 18 Jahre haben die Möglichkeit selbst die Mitgliedschaft zu erwerben,
(2) Kooperative Mitglieder haben Beiträge zum Bauernverband zu zahlen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt vom Landesvorstand im Einvernehmen mit der Organisation, welche die kooperative Mitgliedschaft erwerben will.
(3) Für die Verleihung von Ehrenzeichen sind die Richtlinien vom 5. April 1966 anzuwenden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag eines Kreisvorstandes durch den Landesvorstand erfolgen.
§2 (zu § 4 der Satzung)
(1) Zu den Einrichtungen des Bauernverbandes Saar gehören Sprechtage. Ort und
Zeiten dieser Sprechtage werden vom Landesvorstand festgelegt.
(2) Bei Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander hat der Bauernverband eine gütliche Einigung zu versuchen. Schlägt diese fehl, so ist den streitenden Mitgliedern,
ohne jegliche Einflussnahme des Verbandes, der allgemeine Rechtsweg freizugeben.
(3) Zu den Pflichten eines Mitgliedes gehört u. a. die pünktliche Beitragszahlung. Ist
ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Verzug und zahlt trotz
Mahnung nicht, so gilt es als aus dem Verband ausgetreten.
§3 (zu § 5 der Satzung)
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag eines Orts- oder Kreisverbandes,
oder eines Mitglieds des Landesvorstandes, Der Antrag hat schriftlich unter Angabe
von Gründen zu erfolgen.
(2) Der Auszuschließende ist vom Landesvorstand schriftlich oder mündlich zu hören.
Er kann für seine Behauptungen Beweis durch Zeugen oder Urkunden antreten.
§4 (zu § 7 der Satzung)
(1) Zu den Mitgliederversammlungen des Ortsverbandes ist auf ortsübliche Weise einzuladen. Sie hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass alle Mitglieder davon Kenntnis erlangen.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben des Ortsverbandes ist ein Kassenbuch zu
führen und die Belege sind zu sammeln. Nach Ablauf einer Wahlperiode ist ein Kassenbericht zu erstatten und die Entlastung zu beantragen.
(3) Schriftliche Anträge an den Kreisvorstand sind von der erforderlichen Zahl von
Antragstellern persönlich zu unterzeichnen.
§ 5 (zu § 8 der Satzung)
(1) Die Einladung zur Kreisversammlung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder.
(2) Die Kreisversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Aussprache kann der Kreisvorsitzende die Redezeit beschränken. Ist ein Beratungspunkt
ausreichend diskutiert, so kann jedes Mitglied Antrag auf Schluss der Aussprache stellen. Über diesen Antrag ist abzustimmen.
(3) Schriftliche Anträge an den Landesvorstand müssen von der erforderlichen Anzahl
der Antragsteller persönlich unterzeichnet werden.
§ 6 (zu § 9 der Satzung)
(1) Zu den Sitzungen des Landesvorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen. In begründeten
Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und auf andere Weise (z. B. telefonisch) eingeladen werden.
(2) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Konnte eine ordnungsgemäß
einberufene Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht durchgeführt werden, so ist eine
zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, in welcher die erschienenen Mitglieder Beschlüsse fassen können.
(3) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Auf Antrag eines Mitgliedes ist über einen Tagesordnungspunkt abzustimmen. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über jede Sitzung des Landesvorstandes ist eine Niederschritt zu erfassen. Diese
bedarf der Genehmigung des Landesvorstandes. Nach derselben ist die Niederschritt
vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist ein Exemplar der genehmigten Niederschrift auszuhändigen. Die Geschäftsstelle hat die Niederschriften aller Landesvorstandssitzungen gesammelt aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind nicht Vertreter eines bestimmten Bezirks
oder bestimmter Interessen, sondern Sachverwalter des gesamten Berufsstandes. Bei allen Beratungen und Beschlüssen haben die Interessen des Berufsstandes im Vordergrund zu stehen.
(6) Es ist die besondere Pflicht eines jeden Mitgliedes des Landesvorstandes die gefassten Beschlüsse zu vertreten. Wird ein Mitglied bei einer Beschlussfassung überstimmt, so kann dasselbe beantragen, dass seine abweichende Meinung protokolliert
wird.
§7 (zu § 10 der Satzung)
(1) Die Delegiertenversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vor
dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einzuladen.
(2) Die Delegiertenversammlung wählt in Abständen von 5 Jahren einen Kassenprüfungsausschuss, der aus 2 Mitgliedern besteht. Dieser hat jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen und der Delegiertenversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist mit der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 6, Abs. 4 gilt, außer Satz 4, entsprechend.
(5) Die Bestimmungen des § 5, Abs. 2, des § 6, Abs. 5 und 6 dieser Geschäftsordnung
finden auf die Delegiertenversammlung analog Anwendung.
§8 (zu § 1 der Satzung)
(1) Zur Wahrung der Interessen und Durchführung der Geschäfte des Bauernverbandes Saar besteht eine Geschäftsstelle in Saarbrücken. Sie hat die Verbandsaufgaben nach den Weisungen des Präsidenten und des Landesvorstandes durchzuführen.
(2) In der Geschäftsstelle sind der Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer und Sachbearbeiter tätig. Der Landesvorstand beruft den Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer und Sachbearbeiter. Der Hauptgeschäftsführer ist der verantwortliche Leiter der
Geschäftsstelle, er ist hinsichtlich seiner Tätigkeit dem Landesvorstand und dem Präsidenten gegenüber verantwortlich.
(3) Die Rechten und Pflichten der Angestellten des Bauernverbandes Saar und der Abt. Steuern und Buchführung ergeben sich aus den Bestimmungen für die Anstellungs-
und Dienstverhältnisse im Bauernverband Saar.
§9
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 17. März 1997 in Kraft.
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